Dienstag, 31.03.2020, 17:45 Uhr –
Unsere Corona-Taskforce für Firmen hat am Wochenende erfolgreich und engagiert gearbeitet und Firmen die letzten Fragen vor einer Beantragung der Sofort-Hilfen vom Land Nordrhein-Westfalen erläutert.
Auf Grund der digitalen Beantragung und gut durchdachten Bearbeitungsstrukturen ist dem Land Nordrhein-Westfalen gelungen, die Soforthilfe-Anträge schnell zu bearbeiten und den Unternehmen mit der schnellen Bearbeitung Mut zu machen. Wir haben Rückmeldungen, dass selbst Bescheid, für Anträge, die am späten Sonntagabend eingereicht wurden, bereits den Firmen bewilligt vorliegen.
Hier gilt ein großes Lob an die Mitarbeiter des Landes NRW die sich für den Kraftakt freiwillig für die Wochenendarbeit gemeldet haben und nachweislich das Anliegen haben, dass die Mittel so schnell wie möglich fließen können.
Allerdings taten sich gerade die Soloselbständigen mit ein paar Punkten schwer, die unter der Ziffer 6 in den Anträgen stehen und wussten teilweise nicht wie sie diese Informationen finden sollten. Wenn Informationen zu den Themen gefunden wurden waren viele sich nicht sicher, ob diese die richtigen und offiziellen Informationen waren. Somit haben diese Punkte für ein wenig Unsicherheit bei der Entscheidung einer Antragstellung gesorgt.
Daher haben wir hier für alle nochmal ein paar Verlinkungen eingefügt:
6.8 im Antrag – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014):
Informationen sind zu finden via Google mit Suche nach: VO EU NR 651/2014
Direkter Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651
Dann suchen nach Artikel 2 => Absatz 18.
6.9 im Antrag: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020:
Wichtigste Zusammenfassung:
§ 1 Gewährung von Kleinbeihilfen
(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegebende Stellen sog. Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen.
(2) Für ein Unternehmen, das im Fischerei-und Aquakultursektor tätig ist, darf die Kleinbeihilfe 120. 000 EUR und für ein Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 100.000 EUR nicht übersteigen.
Weiter Informationen zu unserem Corona Soforthilfe Angebot finden Sie hier.