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1 Problemstellung

Im Oktober 2018 wurde der neue Standard DRS 26 „assoziierte Unternehmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser ist im Kontext der Konzernabschlusserstellung verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen, soweit die Aufstellung nach den handelsrechtlichen Vorschriften erfolgt. Der DRS 26 konkretisiert die Vorschriften zur Anwendung der Equity-Methode, die in §§ 311, 312 HGB verankert sind.

Das Ziel der folgenden Ausführungen ist es, ausgewählte Vorschriften, die dem Bilanzierenden im Zusammenhang mit der Anwendung des DRS 26 bilanzpolitische Spielräume eröffnen, zu analysieren. Eine vollumfängliche Analyse aller Regelungen wird hingegen nicht angestrebt. Zu diesem Zweck wird anfangs auf den Anwendungsbereich, sowie auf die Technik der Equity-Methode eingegangen, um im Anschluss daran einzelne Vorschriften vor dem Hintergrund der bilanzpolitischen Einflussmöglichkeit zu beurteilen.

2 Ausgewählte handelsrechtliche Grundlagen zur Equity-Methode

2.1 Anwendungsbereich der Equity-Methode

Der DRS 26 ist auf den Konzernabschluss deutscher Unternehmen anzuwenden, sofern sie nicht nach IFRS bilanzieren. Die Equity-Methode findet gemäß DRS 26.8 auf typische assoziierte Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB, sowie auf untypische assoziierte Unternehmen Anwendung. Unter diesen untypischen assoziierten Unternehmen werden nicht quotenkonsolidierte Gemeinschaftsunternehmen gemäß § 310 HGB und nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäß § 296 HGB zusammengefasst. Voraussetzung ist gemäß DRS 26.9, dass ein bestehender maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.

2.2 Technik der Equity-Methode

In der Literatur ist es umstritten, ob die der Interessentheorie folgende Equity-Methode[1] als Bewertungs- oder Konsolidierungsmethode einzustufen ist. Sie wird auf der einen Seite im Kontext der deutschen Rechnungslegung als Bewertungsmethode angesehen. [2] Auf der anderen Seite wird ihr der Charakter einer vereinfachten Konsolidierungsmethode zugeschrieben. [3]

Im Gegensatz zur Voll- und Quotenkonsolidierung werden keine Positionen aus dem Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens übernommen. Stattdessen wird der Beteiligungsbuchwert gemäß § 312 HGB behandelt und in den folgenden Perioden gemäß § 312 Abs. 4 S. 1 HGB entsprechend der anteiligen Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben. Außerdem werden abgesehen von der Zwischenergebniseliminierung keine weiteren Konsolidierungsmaßnahmen gefordert.

3 Ausgewählte bilanzpolitische Spielräume im Rahmen des DRS 26

Die Vorschriften bezüglich der Anwendung der Equity-Methode gemäß DRS 26 sind wesentlich geprägt durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Konflikt zwischen dem Nutzen der Informationsbereitstellung und den Kosten der Informationsbeschaffung war folglich entscheidend im Rahmen der Ausarbeitung des DRS 26 durch das DRSC. Aus diesem Grund räumt der neue Standard dem Bilanzierenden großzügige Ermessensspielräume und Wahlrechte ein.

Bereits die Beurteilung, ob ein assoziiertes Unternehmen vorliegt, ist mit Ermessensspielräumen verbunden. Obwohl die Assoziierungsvermutung gemäß DRS 26.15 und die Anhaltspunkte gemäß DRS 26.18-19 objektive Indikatoren darstellen, ist die Feststellung, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt situationsabhängig und somit vermutlich subjektiv.

Außerdem steht dem Bilanzierenden frei, gemäß DRS 26.25 Abschlüsse assoziierter Unternehmen im Rahmen der Konzernabschlusserstellung zu berücksichtigen, die nicht auf einen einheitlichen Abschlussstichtag aufgestellt sind. Da gemäß DRS 26.27 Vorgänge von besonderer Bedeutung für die VFE-Lage des assoziierten Unternehmens zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag grundsätzlich nicht beachtet werden müssen, wird das tatsächliche Bild der wirtschaftlichen Lage des at-equity bewerteten Unternehmens verzerrt. Entsprechende Angabepflichten bestehen sobald die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gesamten Konzerns wesentlich beeinflusst wird.

Wesentliche bilanzpolitische Spielräume eröffnen sich dem Bilanzierenden durch das Wahlrecht gemäß DRS 26.30, welches besagt, dass der Abschluss des assoziierten Unternehmens nicht nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt werden muss. Folglich ist der Abschlussadressat nicht in der Lage zu beurteilen, auf welchen Maßstäben die Wertansätze beruhen. Im Anhang ist lediglich anzugeben, dass keine einheitliche Bilanzierung erfolgt, jedoch hat diese Information für einen Abschlussadressaten keinen nennenswerten Nutzen, sodass aus externer Sicht unsicher ist, inwiefern der Abschlussersteller im Sinne seiner eigenen Interessen bilanziert hat.

Aufgrund der bereits in Kapitel 2.2 aufgegriffenen Problematik, dass die Equity-Methode auf keiner allgemein anerkannten theoretischen Grundlage aufbaut, ergeben sich Inkonsistenzen. Die pflichtmäßige Anwendung der Zwischenergebniseliminierung ist Ausdruck des Umstands, dass die Equity-Methode nicht eindeutig als Bewertungs- oder Konsolidierungsmethode einzuordnen ist. Die Durchführung von Konsolidierungsmaßnahmen ist auf der einen Seite nicht vereinbar mit der Vorstellung, dass es sich um eine Bewertungsmethode handelt. Auf der anderen Seite ist es jedoch vor dem Hintergrund einer Konsolidierungsmethode unsystematisch, dass neben der Zwischenergebniseliminierung keine weiteren Konsolidierungsmaßnahmen verpflichtend vorzunehmen sind. Gemäß DRS 26.71 ist die Zwischenergebniseliminierung durchzuführen, falls die nötigen Informationen bekannt und zugänglich sind. Einerseits erscheint die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass ein maßgeblicher Einfluss nicht ausreicht, um interne Kalkulationsdaten eines assoziierten Unternehmens zu erhalten, sachgerecht. Andererseits besteht jedoch eine gewisse Abhängigkeit von der Gewissenhaftigkeit des Kaufmanns, da die Gefahr besteht, dass das assoziierte Unternehmen von der Obergesellschaft dazu veranlasst wird entsprechende Daten nicht zu liefern, um die Zwischenergebniseliminierung auf diese Weise zu umgehen. Folglich würde der Bilanzierende den Informationsinteressen der Abschlussadressaten vorsätzlich nicht gerecht werden. Für wesentliche Geschäftsvorfälle besteht gemäß DRS 26.76 das Wahlrecht die Zwischenergebniseliminierung auf der Basis von Annahmen und Schätzungen durchzuführen. Auf diese Weise werden dem Bilanzierenden jedoch erneut großzügige bilanzpolitische Spielräume eröffnet, da der Kaufmann die durchzuführenden Schätzungen in seinem Interesse gestalten kann.

4 Zusammenfassung

Um bilanzpolitische Spielräume aufzuzeigen, die der Bilanzierende in Bezug auf die Anwendung des neuen Standards DRS 26 besitzt, wurden ausgewählte Rechnungslegungsvorschriften analysiert. Obwohl es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit vertretbar erscheint, dem Abschlussersteller großzügige Wahlrechte und Ermessensspielräume zuzugestehen, kann auf diese Weise das den tatsächlichen Umständen entsprechende Bild der wirtschaftlichen Lage des Konzerns verzerrt werden. Die inkonsistenten Vorschriften bezüglich der anzuwendenden Konsolidierungsmaßnahmen, namentlich die Zwischenergebniseliminierung, sowie die Wahlrechte zur Vereinheitlichung von Bewertung, Bilanzierung und des Stichtages stellen wesentliche bilanzpolitischen Stellschrauben dar. Darüber hinaus wurde aufgezeigt, dass bereits die Klassifizierung als assoziiertes Unternehmen mit Ermessenspielräumen behaftet ist, da das Kriterium des maßgeblichen Einflusses situationsabhängig und somit subjektiv auszulegen ist.

Literaturverzeichnis

Bentler, Martin, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für die Equitymethode, Wiesbaden 1991 (GoB für die Equitymethode).

BT-Drucksache 10/3440 vom 03.06.1985: Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-Gesetz) mit Begründung.

Busse von Colbe, Walther, Die Equitymethode zur Bewertung von Beteiligungen im Konzernabschluss – eine wichtige Neuerung für das deutsche Bilanzrecht, in: Zukunftsaspekte der anwendungsorientierten Betriebswirtschaftslehre. Festschrift für Erwin Grochla zum 65. Geburtstag gewidmet, hrsg. v. Gaugler, Eduard/Meissner, Hans Günther/Thom, Norbert, Stuttgart 1986, S. 249–266 (Equitymethode).

Kessler, Harald, Zur konsolidierungstechnischen Umsetzung der Equity-Methode im Konzernabschluß nach HGB, in: BB 1999, S. 1750–1758 (Zur konsolidierungstechnischen Umsetzung).

Küting, Karlheinz/Zündorf, Horst, Die Equity-Methode im deutschen Bilanzrecht, in: BB 1986, Beilage 7 zu Heft 21, S. 1-24 (Die Equity-Methode).

Sahner, Friedhelm/Häger, Michael, Zur Zwischenergebniseliminierung beim Beteiligungsansatz „at equity“, in: BB 1988, S. 1780–1784 (Zwischenergebniseliminierung beim Beteiligungsansatz).

Schäfer, Harald, Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach der Equity-Methode. Untersuchung über die Anwendbarkeit der Equity-Methode in der Bundesrepublik Deutschland, Thun/Frankfurt a. M. 1982 (Bilanzierung nach der Equity-Methode).


[1] Vgl. Schäfer, H., Bilanzierung nach der Equity-Methode, S. 100.

[2] Vgl. Sahner, F./Häger, M., Zwischenergebniseliminierung beim Beteiligungsansatz, S. 1782; Bentler, M.,  GoB für die Equitymethode, S. 14f.; Busse von Colbe, W., Equitymethode, S. 256; Kessler, H., Zur konsolidierungstechnischen Umsetzung, S. 1750.

[3] Vgl. BT-Drucksache 10/3440, S. 40; Schäfer, H., Bilanzierung nach der Equity-Methode, S. 16f.; Küting, K./Zündorf, H., Die Equity-Methode, S. 3.